Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Mutterschutzgesetz

Entsprechend §10, Abs (1) des Mutterschutzgesetzes gilt: "Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit ... die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, ...".

Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. Unabhängig davon, ob ein Mann oder eine Frau an einem Arbeitsplatz tätig ist, muss bei einer Gefährdungsbeurteilung auch geprüft werden, ob es mögliche Gefährdungen für Schwangere oder stillende Mütter gibt. Die Gefährdungsbeurteilung ist für Tätigkeiten jedoch nicht für Arbeitsplätze durchzuführen.

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Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz
Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG - schwangere Frauen 202 KB ---
Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG - stillende Frauen 202 KB ---